Waffen müssen immer ungeladen in einem Behältnis aufbewahrt werden.
Erlaubnisfreie Schusswaffen
Die Waffen müssen in einem festen, verschließbaren Behältnis aufbewahrt werden, so dass Unbefugte keinen Zugriff haben.
Wir empfehlen unseren Mitglieder auch hierfür einen Waffenschrank der Sicherheitsstufe 0, auch im Hinblick darauf, dass möglicherweise später auch erlaubnispflichtige Waffen angeschafft werden sollen.
- WaffG: § 36 – Absatz 1
- AWaffV: § 13 – Absatz 2 – Nummer 1
Erlaubnispflichtige Schusswaffen
Für die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist ein Waffenschank nötig. Dafür gelten je nach Art und Anzahl der Waffen unterschiedliche Anforderungen.
Generell muss der Waffenschrank nach der Norm DIN/EN 1143-1 zertifiziert sein.
| Anzahl der Waffen1 | AWaffV:§ 13 – Absatz 2 | |
|---|---|---|
| Munition | Stahlblechbehälter mit Schwenkriegelschloss ohne Sicherheitszertifikat | Nr. 2 |
| Langwaffen unbegrenzt + Munition | Widerstandsgrad 0 Gewicht unter 200 kg | Nr 3 |
| max. 5 Kurzwaffen + Munition | Widerstandsgrad 0 Gewicht unter 200 kg | Nr. 3 |
| max. 10 Kurzwaffen + Munition | Widerstandsgrad 0 Gewicht über 200 kg | Nr. 4 |
| Kurzwaffen unbegrenzt + Munition | Widerstandsgrad I | Nr. 5 |
Zusätzlich zu den Kurzwaffen darf in den Schränken jeweils eine unbegrenzte Zahl Langwaffen aufbewahrt werden.
1Zwar existieren Aufbewahrungsvorschriften für diese Zahl von Schusswaffen, dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Privatperson diese Zahl auch besitzen darf. Näheres dazu bei den Auflagen für Waffenbesitzer.
Überprüfung der Aufbewahrung
Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen sind verpflichtet, die sichere Aufbewahrung den Behörden nachzuweisen und darüber hinaus auch, zur Überprüfung der Aufbewahrung, den Behördenvertretern Zugang zu den Räumen zu gewähren, in denen die Waffen aufbewahrt werden. (§ 36 Abs. 3 WaffG)